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Satzung des Sport Club Filsen 72 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

1.1

Der am 17. März 1972 in Filsen gegründete Verein führt den Namen „Sport Club SB Filsen 72 e.V“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Filsen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

 

1.2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

 

1.3

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu können auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen gehören. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

1.4

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

2.1

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.2

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

 

2.3

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

 

2.4

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

 

3.1

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

 

3.2

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

 

§ 4 Beiträge

 

4.1

Der Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie Sonderbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

4.2

Der Vorstand kann die in Absatz 4.1 genannten Zahlungen in begründeten Fällen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

4.3

Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

 

§ 5 Ordnungs- und Strafmaßnahmen

 

5.1

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

 

5.2

Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

5.2.1

Verweis

 

5.2.2

zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins

 

5.2.3

Angemessene Geldstrafe

 

5.3

Die Ordnungs- und Strafmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

 

§ 6 Rechtsmittel

 

6.1

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Ordnungs- und Strafmaßnahmen (§ 5) ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.

 

6.2

Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

 

6.3

Bis zu dessen endgültiger Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 5 ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

§ 7 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 MItgliederversammlung

 

8.1

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

8.2

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

 

8.3

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung in dem lokalen amtlichen Presseorgan der Verbandsgemeinde Braubach.

 

8.4

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

 

8.5

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

 

8.6

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

8.7

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

8.8

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

 

8.9

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

 

8.10

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

§ 9 Vorstand

 

9.1

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 

9.2

Der Vorstand besteht als geschäftsführender Vorstand aus:

 

9.2.1

dem Vorsitzenden

 

9.2.2

dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

9.2.3

dem Schatzmeister

 

9.2.4

dem Geschäftsführer

 

9.3

Der Vorstand besteht als Gesamtvorstand

 

9.3.1

aus dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 9.2

 

9.3.2

den Abteilungsleitern

 

9.4

Der geschäftsführende Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des Vereins zuständig. Er kann zusätzlich Beisitzer für besondere Aufgaben ernennen.

 

9.5

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

9.6

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

9.7

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 10 Abteilungen

 

10.1

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

 

10.2

Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und/oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

 

10.3

Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 11 Ausschüsse

 

11.1

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

 

11.2

Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Dieser unterrichtet den Vorstand über die Arbeit des Ausschusses.

 

§ 12 Protokollierung

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands, der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Vereinsjugend

 

13.1

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

 

13.2

In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Satzung.

 

§ 14 Kassenprüfung

 

14.1

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.

 

14.2

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

§15 Auflösung des Vereins

 

15.1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

15.2

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

15.3

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

15.4

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

15.5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an eine von der Versammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung oder einen Sportverband mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

§ 16 Genehmigung

 

16.1

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.04.2004 genehmigt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

16.2

Sie ersetzt die Satzung vom 11.April 1997, eingetragen am 13. Februar 2003

 

 

1.Vorsitzende, Ursula Schnitzius
Protokollführer, Markus Daniel

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